Verordnung
über das Plangenehmigungsverfahren für militärische
Bauten und Anlagen
(Militärische Plangenehmigungsverordnung, MPV)


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Art. 32 Nachträgliche Projektanpassungen

Nach­träg­li­che Pro­jek­tan­pas­sun­gen sind der Ge­neh­mi­gungs­be­hör­de an­zu­zei­gen. Bei we­sent­li­chen An­pas­sun­gen ord­net sie ein neu­es Plan­ge­neh­mi­gungs­ver­fah­ren an.

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