Verordnung
über das Plangenehmigungsverfahren für militärische
Bauten und Anlagen
(Militärische Plangenehmigungsverordnung, MPV)


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Art. 34a Übergangsbestimmung zur Änderung vom
19. August 2020
30

Ent­eig­nungs­ver­fah­ren, die vor dem In­kraft­tre­ten die­ser Än­de­rung ein­ge­lei­tet und bei In­kraft­tre­ten noch hän­gig sind, wer­den nach bis­he­ri­gem Recht zu En­de ge­führt.

30 Ein­ge­fügt durch Ziff. I 2 der V vom 19. Aug. 2020 über die An­pas­sung des Ver­ord­nungs­rechts in­fol­ge der Än­de­rung des Bun­des­ge­set­zes über die Ent­eig­nung, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3995).

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