Verordnung
über das Plangenehmigungsverfahren für militärische
Bauten und Anlagen
(Militärische Plangenehmigungsverordnung, MPV)


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Art. 5 Genehmigungsfreie Vorhaben

1 So­fern kei­ne schutz­wür­di­gen In­ter­es­sen der Raum­ord­nung, der Um­welt oder Drit­ter be­rührt wer­den, sind ge­neh­mi­gungs­frei:

a.
ge­wöhn­li­che Un­ter­halts­ar­bei­ten an Ge­bäu­den und An­la­gen;
b.
ge­ring­fü­gi­ge bau­li­che Än­de­run­gen oder Um­nut­zun­gen;
c.
klei­ne Ne­ben­an­la­gen;
d.
Fahr­nis­bau­ten bis zu ei­ner Dau­er von 18 Mo­na­ten.

2 Zwei­fels­fäl­le nach Ab­satz 1 ent­schei­det die Ge­neh­mi­gungs­be­hör­de.

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