Verordnung
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Art. 5 Genehmigungsfreie Vorhaben
1 Sofern keine schutzwürdigen Interessen der Raumordnung, der Umwelt oder Dritter berührt werden, sind genehmigungsfrei:
2 Zweifelsfälle nach Absatz 1 entscheidet die Genehmigungsbehörde. |