Verordnung
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Art. 7
1 Die Bedürfnisformulierung ist der Genehmigungsbehörde frühzeitig einzureichen. Sie umfasst insbesondere:
2 Auf Grund der eingereichten Unterlagen befindet die Genehmigungsbehörde insbesondere über:
3 Die Genehmigungsbehörde kann andere Bundesbehörden anhören oder den vorzeitigen Einbezug der betroffenen Bevölkerung oder weiterer betroffener Kreise anordnen. 4 Die Genehmigungsbehörde kann verlangen, dass die Unterlagen ergänzt oder überarbeitet werden. |