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Verordnung über das Plangenehmigungsverfahren für militärische Bauten und Anlagen (Militärische Plangenehmigungsverordnung, MPV)
Art. 7
1 Die Bedürfnisformulierung ist der Genehmigungsbehörde frühzeitig einzureichen. Sie umfasst insbesondere:
a.
einen groben Projektbeschrieb mit Begründung des Bedürfnisses und der Standortgebundenheit;
b.
einen Kartenausschnitt mit Projektstandort im Massstab 1:25 000;
c.
Situationspläne über den Ist-Zustand;
d.
Vorstudien und Projektgrundlagen;
e.
Angaben darüber, welche Interessen durch den Bau und den Betrieb möglicherweise berührt werden könnten;
f.
Angaben darüber, ob Massnahmen zum Arbeitnehmerschutz notwendig sein könnten.
2 Auf Grund der eingereichten Unterlagen befindet die Genehmigungsbehörde insbesondere über:
a.
das anwendbare Verfahren;
b.
die Notwendigkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung;
c.
die Sachplanrelevanz;
d.
weitere erforderliche Untersuchungen.
3 Die Genehmigungsbehörde kann andere Bundesbehörden anhören oder den vorzeitigen Einbezug der betroffenen Bevölkerung oder weiterer betroffener Kreise anordnen.
4 Die Genehmigungsbehörde kann verlangen, dass die Unterlagen ergänzt oder überarbeitet werden.