Verordnung
über das Plangenehmigungsverfahren für militärische
Bauten und Anlagen
(Militärische Plangenehmigungsverordnung, MPV)


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Art. 8 Einreichung des Gesuchs

1 Das Ge­such mit sämt­li­chen er­for­der­li­chen Un­ter­la­gen ist der Ge­neh­mi­gungs­be­hör­de in der Re­gel in drei­fa­cher Aus­fer­ti­gung so­wie in elek­tro­ni­scher Form ein­zu­rei­chen.10

2 Die Ge­neh­mi­gungs­be­hör­de kann ver­lan­gen, dass die Un­ter­la­gen er­gänzt oder über­ar­bei­tet wer­den.

10 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 2 der V vom 19. Aug. 2020 über die An­pas­sung des Ver­ord­nungs­rechts in­fol­ge der Än­de­rung des Bun­des­ge­set­zes über die Ent­eig­nung, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3995).

BGE

95 I 258 () from 23. Mai 1969
Regeste: Militärpflichtersatz; Art. 11 Abs. 2 lit. b MPG Behauptet der Ersatzpflichtige, seine Eltern hätten ihm zur Vervollkommnung seiner Berufsausbildung ein nicht der Abgabe unterliegendes Darlehen gewährt, so sind an den Beweis dieses unüblichen Vertragsverhältnisess strenge Anforderungen zu stellen (Erw. 1). Rückzahlung einer zu Unrecht bezogenen Abgabe; Verzugszinspflicht (Erw. 3).

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