Verordnung
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Art. 8 Einreichung des Gesuchs
1 Das Gesuch mit sämtlichen erforderlichen Unterlagen ist der Genehmigungsbehörde in der Regel in dreifacher Ausfertigung sowie in elektronischer Form einzureichen.10 2 Die Genehmigungsbehörde kann verlangen, dass die Unterlagen ergänzt oder überarbeitet werden. 10 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 19. Aug. 2020 über die Anpassung des Verordnungsrechts infolge der Änderung des Bundesgesetzes über die Enteignung, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3995). BGE
95 I 258 () from 23. Mai 1969
Regeste: Militärpflichtersatz; Art. 11 Abs. 2 lit. b MPG Behauptet der Ersatzpflichtige, seine Eltern hätten ihm zur Vervollkommnung seiner Berufsausbildung ein nicht der Abgabe unterliegendes Darlehen gewährt, so sind an den Beweis dieses unüblichen Vertragsverhältnisess strenge Anforderungen zu stellen (Erw. 1). Rückzahlung einer zu Unrecht bezogenen Abgabe; Verzugszinspflicht (Erw. 3). |