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Verordnung
über das Plangenehmigungsverfahren für militärische
Bauten und Anlagen
(Militärische Plangenehmigungsverordnung, MPV)

Art. 8 Einreichung des Gesuchs

1 Das Ge­such mit sämt­li­chen er­for­der­li­chen Un­ter­la­gen ist der Ge­neh­mi­gungs­be­hör­de in der Re­gel in drei­fa­cher Aus­fer­ti­gung so­wie in elek­tro­ni­scher Form ein­zu­rei­chen.10

2 Die Ge­neh­mi­gungs­be­hör­de kann ver­lan­gen, dass die Un­ter­la­gen er­gänzt oder über­ar­bei­tet wer­den.

10 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I 2 der V vom 19. Aug. 2020 über die An­pas­sung des Ver­ord­nungs­rechts in­fol­ge der Än­de­rung des Bun­des­ge­set­zes über die Ent­eig­nung, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3995).