Art. 9 Inhalt des Gesuchs
Das Gesuch muss insbesondere folgende Angaben und Unterlagen enthalten: - a.
- Namen und Adressen der Grundeigentümer, der Bau- und Liegenschaftsorgane, der Benutzerorganisation sowie des Projektverfassers;
- b.
- detaillierter Projektbeschrieb mit Begründung des Bedürfnisses und der Standortgebundenheit und mit Angaben zur Konstruktionsart und zu den wichtigsten Baustoffen;
- c.
- Kartenausschnitt im Massstab 1:25 000 mit Projektstandort und -koordinaten;
- d.
- Situationsplan (Ist- und Soll-Zustand) mit Bezeichnung der benachbarten Parzellen;
- e.
- Nennung der betroffenen Gemeinden und Grundstücke mit Grundbuchblattnummern;
- f.
- nummerierte, unterzeichnete und datierte Projektpläne, in der Regel im Massstab 1:100;
- g.
- Umweltverträglichkeitsbericht im Sinne der Verordnung vom 19. Oktober 198811 über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder Bericht über die Auswirkungen von Bau und Betrieb auf Raumordnung und Umwelt sowie diesbezüglich vorgesehene Massnahmen, einschliesslich allfälliger Untersuchungsergebnisse über Altlasten, Lärm-, Boden-, Luft-, Gewässerbelastungen und Risikoanalysen nach der Störfallverordnung vom 27. Februar 199112;
- h.
- Auswirkungen von Bau und Betrieb auf Dritte sowie diesbezüglich vorgesehene Massnahmen;
- i.
- Massnahmen zum Schutz der Gesundheit und der Sicherheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer;
- j.
- Erschliessungssituation und erforderliche Zuleitungen und Anschlüsse;
- k.
- Umgebungsgestaltung;
- l.
- Energie-, Abwasser- und Entsorgungskonzepte;
- m.
- Rodungsbegehren mit Angaben gemäss den Richtlinien nach Artikel 5 der Waldverordnung vom 30. November 199213;
- n.
- Festlegung im Sachplan Militär;
- o.14
- Bericht über die Ergebnisse sowie die schriftlichen Anregungen eines allenfalls schon durchgeführten Mitwirkungsverfahrens (Art. 13 Abs. 2);
- p.
- notwendige Nutzungsregelungen bei sachplanrelevanten Vorhaben.
11 SR 814.011 12 SR 814.012 13 SR 921.01 14 Fassung gemäss Ziff. I 2 der V vom 19. Aug. 2020 über die Anpassung des Verordnungsrechts infolge der Änderung des Bundesgesetzes über die Enteignung, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 3995).
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