Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangabenvom 28. August 1992 (Stand am 1. April 2019) |
Art. 17a Teilung des Eintragungsgesuchs oder der Eintragung
1Der Markeninhaber kann jederzeit die Teilung der Eintragung oder des Eintragungsgesuchs verlangen.2 2Die Waren und Dienstleistungen werden auf die Teilgesuche oder Teileintragungen aufgeteilt. 3Die Teilgesuche oder Teileintragungen behalten das Hinterlegungs- und Prioritätsdatum des Ursprungsgesuchs oder der Ursprungseintragung bei. 1 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 4. Okt. 1996, in Kraft seit 1. Mai 1997 (AS 1997 1028; BBl 1996 II 1425). |