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Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben

vom 28. August 1992 (Stand am 1. April 2019)

Art. 19 Nutzniessung und Pfandrecht; Zwangsvollstreckung

1Die Mar­ke kann Ge­gen­stand ei­ner Nutz­nies­sung, ei­nes Pfand­rechts so­wie von Voll­stre­ckungs­mass­nah­men sein.

2Die Nutz­nies­sung und die Ver­pfän­dung sind ge­gen­über gut­gläu­bi­gen Drit­ten erst wirk­sam, wenn sie im Re­gis­ter ein­ge­tra­gen sind.