Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangabenvom 28. August 1992 (Stand am 1. April 2019) |
Art. 26 Reglementswidriger Gebrauch
Duldet der Markeninhaber einen wiederholten Gebrauch der Garantie- oder Kollektivmarke, der wesentliche Bestimmungen des Reglements verletzt, und schafft er nicht innerhalb einer vom Richter anzusetzenden Frist Abhilfe, so ist die Eintragung der Marke nach Ablauf dieser Frist nichtig. |