Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangabenvom 28. August 1992 (Stand am 1. April 2019) |
Art. 27e Nicht anwendbare Bestimmungen
1Die geografische Marke kann in Abweichung der Artikel 17 und 18 nicht übertragen oder lizenziert werden. 2Der Inhaber einer geografischen Marke kann in Abweichung von Artikel 31 keinen Widerspruch gegen die Eintragung einer Marke erheben. 3Die Bestimmungen über den Gebrauch und die Folgen des Nichtgebrauchs der Marke nach den Artikeln 11 und 12 sind nicht anwendbar. |