Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangabenvom 28. August 1992 (Stand am 1. April 2019) |
Art. 28 Hinterlegung
1Jede Person kann eine Marke hinterlegen. 2Für die Hinterlegung sind beim IGE einzureichen:
3Für die Hinterlegung müssen die in der Verordnung dafür vorgesehenen Gebühren bezahlt werden.1 1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 des BG vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum, in Kraft seit 1. Jan. 1996 (AS 1995 5050; BBl 1994 III 964). BGE
101 IV 36 () from 27. Februar 1975
Regeste: 1. Art. 154 Ziff. 1 Abs. 1 und Ziff. 3 StGB. Inverkehrbringen gefälschter Waren. a) Eine Uhr, deren Werk zwar eine bestimmte, der Wahrheit entsprechende Herkunftsbezeichnung trägt, deren Glas, Gehäuse und Schmuckarmband jedoch anderen Ursprungs sind, gilt als verfälscht, da sie im Verkehr als unveränderte Einheit aufgefasst wird (Erw. 1 und 2). b) Verpfändet jemand, der um die Verfälschung weiss und sie verschweigt, eine solche Uhr und rechnet er ernsthaft mit der Möglichkeit der Verwertung des Pfandes, so macht er sich des oben genannten Vergehens schuldig, ungeachtet, ob der Pfandgläubiger für seine Forderung gedeckt war oder nicht (Erw. 3 und 4). c) Eine so verfälschte Uhr kann eingezogen werden, da Gefahr besteht, dass sie weiterhin als unverfälscht in Verkehr gebracht wird (Erw. 7). 2. Art. 24 lit. c MSchG. a) Strafbar nach dieser Vorschrift macht sich auch, wer Gegenstände, die von dritter Seite verändert wurden, ohne Entfernung der Originalmarke in Verkehr bringt (Erw. 5). b) Art. 154 StGB konkurriert mit Art. 24f MSchG idealiter (Erw. 6).
102 II 111 () from 6. April 1976
Regeste: Streit zwischen zwei Markeninhabern über die Priorität von Drittmarken. 1. Abweisung der Widerklage durch die kantonale Instanz; Verzicht der betroffenen Partei auf Anfechtung (Erw. 1). 2. Art. 5 und 6 Abs. 1 MSchG. Die Priorität einer Marke wird durch den Gebrauch, nicht durch die Eintragung bestimmt, wenn die Marke bereits benutzt wird, bevor eine andere mit ihr verwechselbare eingetragen oder verwendet wird (Erw. 2). 3. Art. 9 Abs. 1 MSchG und Art. 8 ZGB. - Das Recht an der Marke bleibt bestehen, solange der Gebrauch durch den Berechtigten, und wäre es auch nur in geringem Umfange, andauert (Erw. 3). - Auch mit der Hinterlegung einer bereits gebrauchten Marke beginnt eine dreijährige Karenzfrist (Erw. 4a). - Wer behauptet, eine Marke habe wegen einer älteren Drittmarke durch Hinterlegung nicht gültig entstehen können, hat dies zu beweisen. Das gleiche gilt für den, der geltend macht, die Drittmarke sei unentschuldigt während mehr als drei Jahren in der Schweiz nicht gebraucht worden (Erw. 4b und c). 4. Art. 29 ZGB. Offen gelassen, ob die Verwendung des Wortes Silva Namensrechte des Silva-Verlages verletze (Erw. 5).
117 IV 475 () from 24. Oktober 1991
Regeste: Art. 18 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 24 lit. f und 25 MSchG; Art. 13 lit. b aUWG; Strafbarkeit des Täters nach dem aUWG bei Verjährung der Widerhandlung gegen das MSchG. Art. 18 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 24 lit. f und 25 MSchG ist gegenüber Art. 13 lit. b aUWG lex specialis (E. 1). Nach Eintritt der Verjährung in bezug auf die Widerhandlung gegen das MSchG kann der Täter nach dem aUWG bestraft werden, wobei die mildere Strafe gemäss MSchG nicht überschritten werden darf (E. 3). |