Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangabenvom 28. August 1992 (Stand am 1. April 2019) |
Art. 39 Öffentlichkeit des Registers; Akteneinsicht
1Jede Person kann in das Register Einsicht nehmen, über dessen Inhalt Auskünfte einholen und Auszüge verlangen. 2Sie hat zudem das Recht, in das Aktenheft eingetragener Marken Einsicht zu nehmen. 3Der Bundesrat regelt die Fälle, in denen schon vor der Eintragung Einsicht in das Aktenheft gewährt wird. |