Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangabenvom 28. August 1992 (Stand am 1. April 2019) |
Art. 44 Anwendbares Recht
1Dieses Kapitel gilt für internationale Registrierungen nach dem Madrider Abkommen vom 14. Juli 19671 über die internationale Registrierung von Marken (Madrider Markenabkommen) und dem Protokoll vom 27. Juni 19892 zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken (Madrider Protokoll), die durch Vermittlung des IGE veranlasst werden oder die für die Schweiz wirksam sind. 2Die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes gelten, soweit sich aus dem Madrider Markenabkommen, aus dem Madrider Protokoll oder aus diesem Kapitel nichts anderes ergibt. 1 SR 0.232.112.3 |