Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben

vom 28. August 1992 (Stand am 1. April 2019)


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Art. 47 Grundsatz

1Her­kunfts­an­ga­ben sind di­rek­te oder in­di­rek­te Hin­wei­se auf die geo­gra­phi­sche Her­kunft von Wa­ren oder Dienst­leis­tun­gen, ein­sch­liess­lich Hin­wei­sen auf die Be­schaf­fen­heit oder auf Ei­gen­schaf­ten, die mit der Her­kunft zu­sam­men­hän­gen.

2Geo­gra­phi­sche Na­men und Zei­chen, die von den mass­ge­ben­den Ver­kehrs­krei­sen nicht als Hin­weis auf ei­ne be­stimm­te Her­kunft der Wa­ren oder Dienst­leis­tun­gen ver­stan­den wer­den, gel­ten nicht als Her­kunfts­an­ga­be im Sin­ne von Ab­satz 1.

3Un­zu­läs­sig ist der Ge­brauch:

a.
un­zu­tref­fen­der Her­kunfts­an­ga­ben;
b.
von Be­zeich­nun­gen, die mit ei­ner un­zu­tref­fen­den Her­kunfts­an­ga­be ver­wech­sel­bar sind;
c.1
ei­nes Na­mens, ei­ner Fir­ma, ei­ner Adres­se oder ei­ner Mar­ke im Zu­sam­men­hang mit Wa­ren oder Dienst­leis­tun­gen frem­der Her­kunft, wenn sich dar­aus ei­ne Täu­schungs­ge­fahr er­gibt.

3bisWer­den Her­kunfts­an­ga­ben zu­sam­men mit Zu­sät­zen wie «Art», «Typ», «Stil» oder «Nach­ah­mung» ge­braucht, so müs­sen die glei­chen An­for­de­run­gen er­füllt wer­den, die für den Ge­brauch der Her­kunfts­an­ga­ben oh­ne die­se Zu­sät­ze gel­ten.2

3terAn­ga­ben zu For­schung oder De­sign oder an­de­ren spe­zi­fi­schen Tä­tig­kei­ten, die mit dem Pro­dukt im Zu­sam­men­hang ste­hen, dür­fen nur ver­wen­det wer­den, wenn die­se Tä­tig­keit voll­um­fäng­lich am an­ge­ge­be­nen Ort statt­fin­det.3

4Re­gio­na­le oder lo­ka­le Her­kunfts­an­ga­ben für Dienst­leis­tun­gen wer­den als zu­tref­fend be­trach­tet, wenn die­se Dienst­leis­tun­gen die Her­kunfts­kri­te­ri­en für das be­tref­fen­de Land als Gan­zes er­fül­len.


1 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 21. Ju­ni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 3631; BBl 2009 8533).
2 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 21. Ju­ni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 3631; BBl 2009 8533).
3 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 21. Ju­ni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 3631; BBl 2009 8533).

BGE

125 III 193 () from 15. Februar 1999
Regeste: Bilaterale Abkommen zum Schutz von Herkunftsbezeichnungen; Art. 12 Abs. 1 MSchG; Art. 3 lit. d UWG. Grundsätze, auf denen die bilateralen Abkommen zum Schutz von Herkunftsbezeichnungen beruhen (E. 1a). Schutz gegen Zeichen, welche mit Herkunftsbezeichnungen, die durch ein bilaterales Abkommen geschützt werden, verwechselbar sind; Voraussetzungen, unter denen Verwechselbarkeit gegeben ist (E. 1b und c); Voraussetzungen der Verwirkung von Abwehransprüchen, die sich aus einem bilateralen Abkommen ergeben (E. 1e). Legitimation zur Geltendmachung des Nichtgebrauchs einer Marke im Sinne von Art. 12 Abs. 1 MSchG (E. 2a). Voraussetzungen und Tragweite des Verwechslungsschutzes gemäss Art. 3 lit. d UWG (E. 2b).

128 III 441 () from 21. August 2002
Regeste: Durchgesetzte Marke; Verwechslungsgefahr (Art. 2 lit. a und 3 Abs. 1 MSchG). Nachweis der Durchsetzung als Marke mittels Befragung der massgebenden Verkehrskreise (E. 1). Verwechslungsgefahr zwischen zwei Wort-/Bildmarken mit dem gemeinsamen Wortbestandteil "Appenzeller" (E. 3).

128 III 454 () from 24. September 2002
Regeste: Art. 105 Abs. 2 OG, Art. 5 Abs. 1 MMA in Verbindung mit Art. 6quinquies lit. B Ziff. 2 und 3 PVUe, Art. 2 lit. a und c sowie Art. 47 MSchG; Schutzfähigkeit des geografischen Namens YUKON als Marke. Die Sachverhaltsfeststellungen der Eidgenössischen Rekurskommission für Geistiges Eigentum sind für das Bundesgericht im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG verbindlich. Novenrecht (E. 1). Einem Zeichen, das als internationale Marke registriert ist, darf für das Gebiet der Schweiz der Schutz unter anderem verweigert werden, wenn es zum Gemeingut gehört oder irreführend ist (E. 2). Als freihaltebedürftiges Gemeingut vom Markenschutz ausgeschlossen sind insbesondere geografische Herkunftsangaben. Geografische Namen und Zeichen, die von den massgeblichen Verkehrskreisen nicht als Hinweis auf eine bestimmte Herkunft der damit bezeichneten Waren oder Dienstleistungen aufgefasst werden. Fallgruppen (E. 2.1). Eine Marke, die eine geografische Angabe enthält, ist irreführend, wenn sie fälschlicherweise als Herkunftsangabe aufgefasst werden kann (E. 2.2). Der Name YUKON ist als Marke für den Schweizer Markt schutzfähig (E. 3 und 4).

132 III 770 () from 8. September 2006
Regeste: Markenschutz; geografische Angaben; irreführende Zeichen (Art. 2 lit. c, Art. 30 Abs. 2 lit. c und Art. 47 Abs. 1 MSchG). Die Wort-/Bildmarke COLORADO wird als Herkunftsangabe verstanden. Für Waren, die nicht US-amerikanischer Herkunft sind, ist das Zeichen irreführend und deshalb insoweit vom Markenschutz ausgeschlossen (E. 2-3.2). Da die Voraussetzungen für eine Praxisänderung - entgegen dem angefochtenen Entscheid - nicht gegeben sind, wird an der Rechtsprechung (BGE 117 II 327) festgehalten, dass die Marke bloss mit der entsprechenden Einschränkung im Register eingetragen werden kann (E. 3.3 und 4).

135 III 416 (4A_587/2008) from 9. März 2009
Regeste: Art. 2 lit. c und Art. 47 MSchG; Schutzfähigkeit eines geografischen Namens, der als Herkunftsangabe verstanden werden könnte. Die Verwendung des geografischen Namens CALVI in einer Wort-/Bildmarke für Metallprodukte, die weder von Korsika noch vom übrigen Frankreich stammen, ist nicht zulässig (E. 2).

140 III 251 (4A_41/2014) from 20. Mai 2014
Regeste: Art. 2 lit. d und Art. 52 MSchG, Art. 1, 4 und 7 des Bundesgesetzes betreffend den Schutz des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes; Legitimation des Schweizerischen Roten Kreuzes, zivilrechtlich gegen die missbräuchliche Verwendung seines Zeichens vorzugehen; durch das Markenrecht gewährter Schutz. Missbräuchliche Verwendungen des roten Kreuzes auf weissem Grund (E. 3). Das Bundesgesetz betreffend den Schutz des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes hindert das Schweizerische Rote Kreuz nicht daran, gestützt auf andere die unterscheidungskräftigen Zeichen schützende Bundesgesetze zivilrechtlich gegen die missbräuchliche Verwendung seines Zeichens vorzugehen (E. 4). Legitimation des Schweizerischen Roten Kreuzes, eine Klage auf Nichtigerklärung der Marke anzuheben (Art. 52 MSchG), und Prüfung der Verwechslungsgefahr im zu beurteilenden Fall (E. 5).

144 II 386 (2C_761/2017) from 25. Juni 2018
Regeste: Art. 1 lit. c, Art. 18 LMG; Art. 12 LGV; Art. 47, Art. 48, Art. 48b MSchG; Art. 52a, Art. 52c MSchV; Art. 5 Abs. 1 HasLV; lebensmittelrechtliches Täuschungsverbot; Verhältnis zu markenrechtlichen Bestimmungen betreffend Herkunftsangaben; täuschende Aufmachung einer Bierdose. Überblick über die am 1. Mai 2017 in Kraft getretene neue Gesetzgebung zu Lebensmitteln und Gebrauchsgegenständen (E. 4.1). Die Vorgaben zum lebensmittelrechtlichen Täuschungsverbot stimmen im alten und neuen Recht weitgehend überein. Letzteres enthält jedenfalls keine mildere Regelung (E. 4.2). Aufmachungen können nicht nur hinsichtlich des Produktionslands täuschend im Sinne von Art. 18 LMG sein, sondern auch im Hinblick auf die übrige (regionale oder örtliche) Herkunft eines Lebensmittels (E. 4.2.1-4.2.3). Das lebensmittelrechtliche Täuschungsverbot (Art. 18 LMG) ist bei der Verwendung von Herkunftsangaben im Sinne von Art. 47 ff. MSchG und der zugehörigen Ausführungserlasse gleichermassen zu beachten (E. 4.2.4). Inhalt des lebensmittelrechtlichen Täuschungsverbots. Massstab zur Beurteilung der Täuschungsgefahr ist der durchschnittliche Konsument und dessen legitimes Informationsbedürfnis. Dabei reicht eine objektiv zur Täuschung geeignete Aufmachung von Lebensmitteln für einen Verstoss gegen Art. 18 LMG aus (E. 4.3). Im konkreten Fall liegt eine Täuschungsgefahr in Bezug auf die Herkunft des Biers vor (E. 4.4).

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