Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben

vom 28. August 1992 (Stand am 1. April 2019)


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Art. 54 Mitteilung von Entscheiden

Die ur­tei­len­de Be­hör­de stellt dem IGE Ent­schei­de, ein­sch­liess­lich sol­cher über vor­sorg­li­che Mass­nah­men, und Ab­schrei­bungs­be­schlüs­se nach ih­rem Er­lass oh­ne Ver­zug in voll­stän­di­ger Aus­fer­ti­gung und un­ent­gelt­lich zu.


1 Fas­sung ge­mä­ss Ziff. I des BG vom 21. Ju­ni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 3631; BBl 2009 8533).

BGE

120 II 144 () from 7. April 1994
Regeste: Markenschutz: Klagerecht; Gemeingut bildende Marke; notorisch bekannte ausländische Marke. Legitimation zur Feststellungsklage im Sinne von Art. 52 MSchG (E. 2a). Das neue Markenrecht erlaubt dem Markeninhaber, gegen jede Verwendung seiner Marke als Kennzeichen im Geschäftsverkehr vorzugehen, einschliesslich der Verwendung als Firma (E. 2b). Die Marke "Yeni Raki" gehört, wenn sie zur Bezeichnung eines orientalischen Branntweins - des Raki - dient, zum Gemeingut (E. 3). Voraussetzungen, unter welchen der Schutz notorisch bekannter ausländischer Marken gemäss Art. 6bis PVUe Anwendung findet (E. 4).

132 III 579 () from 5. Mai 2006
Regeste: Markenrecht; unlauterer Wettbewerb; örtliche Zuständigkeit; Art. 16 Ziff. 4 LugÜ. Anwendbarkeit der Bestimmung auf eine Bestandesklage, mit der gestützt auf ein prioritäres Recht wegen widerrechtlicher Anmassung des Zeichens (UWG) die Löschung einer Marke beantragt wird (E. 3).

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