Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangabenvom 28. August 1992 (Stand am 1. April 2019) |
Art. 57 Einziehung im Zivilverfahren
1Der Richter kann die Einziehung von Gegenständen, die widerrechtlich mit einer Marke oder einer Herkunftsangabe versehen sind, oder der vorwiegend zu ihrer Herstellung dienenden Einrichtungen, Geräte und sonstigen Mittel anordnen.1 2Er entscheidet darüber, ob die Marke oder die Herkunftsangabe unkenntlich zu machen ist oder ob die Gegenstände unbrauchbar zu machen, zu vernichten oder in einer bestimmten Weise zu verwenden sind. 1 Fassung gemäss Anhang Ziff. 3 des BG vom 22. Juni 2007, Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1). BGE
146 III 89 (4A_379/2019) from 4. Dezember 2019
Regeste: Art. 13 Abs. 2bis und Art. 55 MSchG; Einfuhr gewerblich hergestellter Waren zu privaten Zwecken; Leistungsklage. Auch bei einer Handlung, die unter Art. 13 Abs. 2bis MSchG fällt, weil die Einfuhr von gewerblich hergestellten Waren zu privaten Zwecken erfolgt, stehen dem Markeninhaber die zivilrechtlichen Leistungsklagen (Art. 55 Abs. 1 MSchG) zur Verfügung (E. 7-8.1.3). |