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Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben
vom 28. August 1992 (Stand am 1. April 2019)
Art. 60Veröffentlichung des Urteils
Der Richter kann auf Antrag der obsiegenden Partei anordnen, dass das Urteil auf Kosten der anderen Partei veröffentlicht wird. Er bestimmt Art und Umfang der Veröffentlichung.