Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangabenvom 28. August 1992 (Stand am 1. April 2019) |
Art. 72c Antrag auf Vernichtung der Ware
1Zusammen mit dem Antrag nach Artikel 71 Absatz 1 kann der Antragsteller bei der Zollverwaltung schriftlich beantragen, die Ware zu vernichten. 2Wird ein Antrag auf Vernichtung gestellt, so teilt die Zollverwaltung dies dem Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware im Rahmen der Mitteilung nach Artikel 72 Absatz 1 mit. 3Der Antrag auf Vernichtung führt nicht dazu, dass die Fristen nach Artikel 72 Absätze 2 und 3 zur Erwirkung vorsorglicher Massnahmen verlängert werden. 1 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 22. Juni 2007, Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1). BGE
146 III 89 (4A_379/2019) from 4. Dezember 2019
Regeste: Art. 13 Abs. 2bis und Art. 55 MSchG; Einfuhr gewerblich hergestellter Waren zu privaten Zwecken; Leistungsklage. Auch bei einer Handlung, die unter Art. 13 Abs. 2bis MSchG fällt, weil die Einfuhr von gewerblich hergestellten Waren zu privaten Zwecken erfolgt, stehen dem Markeninhaber die zivilrechtlichen Leistungsklagen (Art. 55 Abs. 1 MSchG) zur Verfügung (E. 7-8.1.3). |