Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben

vom 28. August 1992 (Stand am 1. April 2019)


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Art. 8 Ausstellungspriorität

Wer ei­ne mit ei­ner Mar­ke ge­kenn­zeich­ne­te Wa­re oder Dienst­leis­tung auf ei­ner of­fi­zi­el­len oder of­fi­zi­ell an­er­kann­ten Aus­stel­lung im Sin­ne des Über­ein­kom­mens vom 22. No­vem­ber 19281 über die in­ter­na­tio­na­len Aus­stel­lun­gen in ei­nem Mit­glied­staat der Pa­ri­ser Ver­bands­über­ein­kunft2 vor­stellt, kann für die Hin­ter­le­gung das Da­tum des Er­öff­nungs­ta­ges der Aus­stel­lung be­an­spru­chen, so­fern er die Mar­ke in­ner­halb von sechs Mo­na­ten nach die­sem Zeit­punkt hin­ter­legt.


BGE

103 IB 16 () from 26. April 1977
Regeste: Art. 3 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2 MSchG. Die Marke "BANQUET" weist nicht ausschliesslich auf Nahrungsmittel hin und ist deshalb für Nahrungsmittel zulässig.

103 IB 268 () from 20. Dezember 1977
Regeste: Markenrecht. 1. Art. 8 Abs. 2 MSchG. Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen bei Erneuerung des Registereintrages (E. 1). 2. Art. 3 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2 MSchG. Von der Wortmarke "RED & WHITE", die für Tabakwaren bestimmt ist, lässt sich nicht sagen, dass sie auf die Beschaffenheit der Ware hinweise (E. 2). 3. Hinweise auf die äussere Aufmachung der Ware können eine Wortmarke schutzunfähig machen. Dies gilt insbesondere, wenn sie sich auf die Form oder Art der Verpackung beziehen (E. 3).

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