Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangabenvom 28. August 1992 (Stand am 1. April 2019) |
Art. 8 Ausstellungspriorität
Wer eine mit einer Marke gekennzeichnete Ware oder Dienstleistung auf einer offiziellen oder offiziell anerkannten Ausstellung im Sinne des Übereinkommens vom 22. November 19281 über die internationalen Ausstellungen in einem Mitgliedstaat der Pariser Verbandsübereinkunft2 vorstellt, kann für die Hinterlegung das Datum des Eröffnungstages der Ausstellung beanspruchen, sofern er die Marke innerhalb von sechs Monaten nach diesem Zeitpunkt hinterlegt. BGE
103 IB 16 () from 26. April 1977
Regeste: Art. 3 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2 MSchG. Die Marke "BANQUET" weist nicht ausschliesslich auf Nahrungsmittel hin und ist deshalb für Nahrungsmittel zulässig.
103 IB 268 () from 20. Dezember 1977
Regeste: Markenrecht. 1. Art. 8 Abs. 2 MSchG. Prüfung der gesetzlichen Voraussetzungen bei Erneuerung des Registereintrages (E. 1). 2. Art. 3 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 1 Ziff. 2 MSchG. Von der Wortmarke "RED & WHITE", die für Tabakwaren bestimmt ist, lässt sich nicht sagen, dass sie auf die Beschaffenheit der Ware hinweise (E. 2). 3. Hinweise auf die äussere Aufmachung der Ware können eine Wortmarke schutzunfähig machen. Dies gilt insbesondere, wenn sie sich auf die Form oder Art der Verpackung beziehen (E. 3). |