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Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangabenvom 28. August 1992 (Stand am 1. April 2019)1Wer die Priorität nach der Pariser Verbandsübereinkunft1 oder die Ausstellungspriorität beansprucht, hat beim Eidgenössischen Institut für Geistiges Eigentum (IGE) eine Prioritätserklärung abzugeben. Das IGE kann die Einreichung eines Prioritätsbelegs verlangen.2 2Der Anspruch ist verwirkt, wenn die in der Verordnung festgelegten Fristen und Formerfordernisse nicht beachtet werden. 3Die Eintragung einer Priorität begründet lediglich eine Vermutung zugunsten des Markeninhabers. 1 SR 0.232.01, 0.232.02, 0.232.03, 0.232.04 |