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Art. 36
… 1 Repealed by Annex No 21 of the Federal Administrative Court Act of 17 June 2005, with effect from 1 Jan. 2007 (AS 2006 2197; BBl 2001 4202). BGE
128 III 454 () from 24. September 2002
Regeste: Art. 105 Abs. 2 OG, Art. 5 Abs. 1 MMA in Verbindung mit Art. 6quinquies lit. B Ziff. 2 und 3 PVUe, Art. 2 lit. a und c sowie Art. 47 MSchG; Schutzfähigkeit des geografischen Namens YUKON als Marke. Die Sachverhaltsfeststellungen der Eidgenössischen Rekurskommission für Geistiges Eigentum sind für das Bundesgericht im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG verbindlich. Novenrecht (E. 1). Einem Zeichen, das als internationale Marke registriert ist, darf für das Gebiet der Schweiz der Schutz unter anderem verweigert werden, wenn es zum Gemeingut gehört oder irreführend ist (E. 2). Als freihaltebedürftiges Gemeingut vom Markenschutz ausgeschlossen sind insbesondere geografische Herkunftsangaben. Geografische Namen und Zeichen, die von den massgeblichen Verkehrskreisen nicht als Hinweis auf eine bestimmte Herkunft der damit bezeichneten Waren oder Dienstleistungen aufgefasst werden. Fallgruppen (E. 2.1). Eine Marke, die eine geografische Angabe enthält, ist irreführend, wenn sie fälschlicherweise als Herkunftsangabe aufgefasst werden kann (E. 2.2). Der Name YUKON ist als Marke für den Schweizer Markt schutzfähig (E. 3 und 4). |
