Bundesgesetz
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Art. 19 Nutzniessung und Pfandrecht; Zwangsvollstreckung
1 Die Marke kann Gegenstand einer Nutzniessung, eines Pfandrechts sowie von Vollstreckungsmassnahmen sein. 2 Die Nutzniessung und die Verpfändung sind gegenüber gutgläubigen Dritten erst wirksam, wenn sie im Register eingetragen sind. |