Bundesgesetz
über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben
(Markenschutzgesetz, MSchG)

vom 28. August 1992 (Stand am 1. Januar 2022)


Open article in different language:  FR  |  IT  |  EN
Art. 27 Übertragung und Lizenz

Die Über­tra­gung der Ga­ran­tie- oder Kol­lek­tiv­mar­ke so­wie die Er­tei­lung von Li­zen­zen an Kol­lek­tiv­mar­ken sind nur gül­tig, wenn sie im Re­gis­ter ein­ge­tra­gen sind.

BGE

84 IV 119 () from 17. Oktober 1958
Regeste: 1. Art. 11 Abs. 1 erster Satz MSchG. a) Übertragung einer Marke ohne gleichzeitigen Geschäftsübergang, wenn der bisherige Inhaber des Markenrechtesund der Erwerber bloss juristisch verschieden sind, wirtschaftlich aber eine Einheit bilden (Erw. 1). b) Zulässigkeit von Markenlizenzen (Erw. 1). 2. Art. 24 lit. c MSchG. Frage der Verwechslungsmöglichkeit und Verwechslungsgefahr bei Feilhalten von ausländischen Erzeugnissen unter der vom ausländischen Fabrikationsunternehmen angebrachten Marke, wenn Inhaberin des Markenrechtes für den schweizerischen Gebietsbereich eine Tochtergesellschaft jenes Unternehmens ist, die selber nicht fabriziert noch mit Erzeugnissen der Muttergesellschaft handelt, und wenn die feilgebotenen Waren unter Umgehung der schweizerischen Generalvertretung der ausländischen Herstellerfirma in die Schweiz eingeführt wurden (Erw. 2).

86 II 270 () from 4. Oktober 1960
Regeste: Art. 6 bis, 24 MSchG, Markenrechtsverletzung. a) Auch wer im Auslande an einer Marke berechtigt ist, darf sie in der Schweiz nur benützen, wenn der inländische Inhaber oder mindestens einer von mehreren solchen es ihm gestattet. Das gilt selbst dann, wenn er dem gleichen Konzern angehört wie der oder die inländischen Inhaber (Erw. 1, 2). b) Das Markengesetz schützt nur gegen Handlungen, die die (mindestens abstrakte) Gefahr schaffen, dass die nachgemachte, nachgeahmte oder rechtswidrigerweise angebrachte Marke das Publikum über die Herkunft der Ware täusche. Diese Gefahr besteht nicht, wenn die Ware aus einem Konzern stammt und die Marke beim schweizerischen Publikum nicht als Hinweis auf das Unternehmen des Markeninhabers, sondern als Hinweis auf irgendein zum Konzern gehörendes Unternehmen gilt (Erw. 3).

91 II 4 () from 19. Januar 1965
Regeste: Verwechselbarkeit von Marken (Art. 6 MSchG). - Nichtigkeit einer Marke, die mit einer früher eingetragenen verwechselbar ist; Befugnis jedes rechtlich Interessierten, ihre Nichtigkeit geltend zu machen (Bestätigung der Rechtsprechung). Einrede des Beklagten, der Kläger sei wegen Nichtigkeit seiner Marke nicht klageberechtigt. Verteidigung des Klägers. Wirkungen des Urteils. (Erw. 1). - Hinfall des Schutzes der dem Kläger entgegengehaltenen ältern Marke wegen Nichtgebrauchs für gleichartige Erzeugnisse während dreier aufeinander folgender Jahre? (Art. 9 MSchG). (Erw. 2). - Gänzliche Verschiedenheit der Erzeugnisse? (Art. 6 Abs. 3 MSchG). (Erw. 3). - Verwechselbarkeit der Wortmarken COLUX und POLLUX. (Erw. 4).

93 II 48 () from 7. März 1967
Regeste: Fabrik- und Handelsmarken. a) Art. 2 MSchG. Geltung der Geschäftsfirma als Marke (Erw. 3). b) Art. 3 Abs. 1 MSchG. Die in das schweizerische Handelsregister eingetragene und als Marke gebrauchte Firma untersteht den gleichen materiellen Bestimmungen des Gesetzes wie andere Marken (Erw. 3). c) Tragweite von Art. 9 Abs. 1 MSchG. Analoge Anwendung dieser Bestimmung auf nicht eingetragene Marken (Erw. 4).

99 II 104 () from 3. April 1973
Regeste: Art. 6 Abs. 1 und 3, 7 bis Abs. 1, 3 und 5, 9 Abs. 1 und 2 MSchG. 1. Ein Verband kann dasselbe Zeichen als Kollektivmarke für die Waren seiner Mitglieder und als Individualmarke für eigene Waren eintragen lassen. Gesetzlicher Zweck und Gebrauch der Kollektivmarke (Erw. 1-4). 2. Auf die Nichtigkeit einer Marke kann sich jedermann berufen, der ein schutzwürdiges Interesse hat. Das gilt auch für den Inhaber einer jüngeren Marke, wenn er vom Inhaber der nichtigen wegen Markenverletzung verfolgt wird; Rechtsfolgen (Erw. 5). 3. Verwechselbarkeit zwischen der Individualmarke SILVA THINS und der Kollektivmarke SILVA; gänzliche Warenverschiedenheit, Verstoss der Kollektivmarke gegen ältere Rechte Dritter (Erw. 6-9)?

103 II 294 () from 27. September 1977
Regeste: Art. 6 Abs. 1 KG; Klagerecht des Verbandes. 1. Aus eigenem Recht kann ein Verband klagen, wenn er selber durch eine unzulässige Wettbewerbsbehinderung geschädigt oder gefährdet wird (E. 1). 2. Nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes kann er ferner im eigenen Namen, aber im Interesse seiner betroffenen Mitglieder klagen, wenn er gemäss den Statuten entsprechende Interessen der Mitglieder zu wahren hat und diese selber zur Klage berechtigt sind (E. 2 - 4). 3. Diese Voraussetzungen eines Verbandsklagerechtes im Interesse von Mitgliedern sind hier erfüllt (E. 5).

108 II 216 () from 26. August 1982
Regeste: Art. 3 Abs. 2 und 14 Abs. 1 Ziff. 2 MSchG. Nichtigkeit einer Eintragung; Passivlegitimation. 1. Die Klage auf Nichtigerklärung einer Marke kann sich auch gegen den im Register nicht eingetragenen Inhaber richten. Neue Einreden; Rechtsmissbrauch (E. 1). 2. Eine aus dem englischen Wort "LESS" (= weniger) bestehende und für pharmazeutische Produkte bestimmte Marke hat beschreibenden Charakter und kann nicht geschützt werden (E. 2).

131 III 495 () from 7. Juni 2005
Regeste: Schutzunfähigkeit einer Garantiemarke; Beschwerdelegitimation des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (Art. 2 lit. a MSchG; Art. 103 lit. b OG). Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum ist nicht legitimiert, einen Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für Geistiges Eigentum betreffend Eintragung einer Marke auf Grund von Art. 103 lit. b OG mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anzufechten (E. 2). Der absolute Schutzausschlussgrund von Art. 2 lit. a MSchG gilt grundsätzlich auch für die Garantiemarke (E. 3-5).

137 III 77 (4A_385/2010) from 12. Januar 2011
Regeste: Art. 2 lit. a und Art. 21 MSchG; Gemeingut; Anforderungen an die Unterscheidungskraft einer Garantiemarke, Freihaltebedürfnis. Sterne gehören im Zusammenhang mit Beherbergungseinrichtungen zum Gemeingut und sind daher nach Art. 2 lit. a MSchG grundsätzlich vom Markenschutz ausgeschlossen (E. 2). Auch bei Garantiemarken (Art. 21 MSchG) ist nicht auszuschliessen, dass ein zum Gemeingut gehörendes Zeichen, das von verschiedenen Anbietern auf Grundlage eines Markenreglements für ein Produkt verwendet wird, Verkehrsgeltung erlangt (E. 3.1). Angesichts der überragenden Popularität der Klassifizierung von Beherbergungseinrichtungen mittels Sternen fehlt es an gleichwertigen Zeichen, weshalb von einem absoluten Freihaltebedürfnis auszugehen ist (E. 3.4).

Diese Seite ist durch reCAPTCHA geschützt und die Google Datenschutzrichtlinie und Nutzungsbedingungen gelten.

Feedback
Laden