Bundesgesetz
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Art. 35a Antrag 31
1 Jede Person kann beim IGE einen Antrag auf Löschung der Marke wegen Nichtgebrauchs nach Artikel 12 Absatz 1 stellen. 2 Der Antrag kann frühestens gestellt werden:
3 Der Antrag gilt erst als gestellt, wenn die entsprechende Gebühr bezahlt ist. 31 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 3631; BBl 2009 8533). |