Bundesgesetz
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Art. 50e Wirksamkeit der internationalen Registrierung von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, deren Schutz auf schweizerischem Staatsgebiet verlangt wurde
1 Die Wirksamkeit der internationalen Registrierung einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe, deren Schutz auf schweizerischem Staatsgebiet verlangt wurde, kann insbesondere aus den folgenden Gründen verweigert werden:
2 Das IGE entscheidet von Amtes wegen, ob ein Grund nach Absatz 1 Buchstabe a oder b vorliegt. 3 Ein Dritter kann beim IGE alle Gründe nach Absatz 1 geltend machen. 4 Darüber hinaus kann er die Gewährung der Übergangsfrist nach Artikel 17 der Genfer Akte verlangen, um eine ältere, gutgläubige Verwendung einer Bezeichnung oder Angabe, die Gegenstand einer internationalen Registrierung ist, zu beenden. 5 Eine Marke, die in gutem Glauben hinterlegt oder registriert wurde, bevor die Bezeichnung oder Angabe, die Gegenstand der internationalen Registrierung ist, auf schweizerischem Staatsgebiet geschützt wurde, und deren Verwendung für ein identisches oder vergleichbares Produkt gegen Artikel 11 der Genfer Akte verstossen würde, kann dennoch weiterhin verwendet werden, sofern keine Nichtigkeits- oder Verwirkungsgründe nach diesem Gesetz entgegenstehen. Ihre Registrierung kann unter den gleichen Bedingungen verlängert werden. 6 Artikel 50b Absätze 6 und 7 findet sinngemäss Anwendung. 7 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Verfahrens. |