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Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG)
vom 28. August 1992 (Stand am 1. Juli 2023)
Art. 15Berühmte Marke
1 Der Inhaber einer berühmten Marke kann anderen deren Gebrauch für jede Art von Waren oder Dienstleistungen verbieten, wenn ein solcher Gebrauch die Unterscheidungskraft der Marke gefährdet oder deren Ruf ausnützt oder beeinträchtigt.
2 Rechte, die erworben wurden, bevor die Marke Berühmtheit erlangt hat, bleiben unberührt.