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                                Bundesgesetz | 
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                                    Art. 19  Nutzniessung und Pfandrecht; Zwangsvollstreckung 
                                
                            
                            
                            
                                
                                    
                                    
                                
                            
                             1 Die Marke kann Gegenstand einer Nutzniessung, eines Pfandrechts sowie von Vollstreckungsmassnahmen sein. 2 Die Nutzniessung und die Verpfändung sind gegenüber gutgläubigen Dritten erst wirksam, wenn sie im Register eingetragen sind. | 

