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Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG)
vom 28. August 1992 (Stand am 1. Juli 2023)
Art. 2Absolute Ausschlussgründe
Vom Markenschutz ausgeschlossen sind:
a.
Zeichen, die Gemeingut sind, es sei denn, dass sie sich als Marke für die Waren oder Dienstleistungen durchgesetzt haben, für die sie beansprucht werden;
b.
Formen, die das Wesen der Ware ausmachen, und Formen der Ware oder Verpackung, die technisch notwendig sind;
c.
irreführende Zeichen;
d.
Zeichen, die gegen die öffentliche Ordnung, die guten Sitten oder geltendes Recht verstossen.