Bundesgesetz
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Art. 27d Rechte
1 Eine geografische Marke darf von jeder Person gebraucht werden, sofern die Anforderungen des Reglements erfüllt werden. 2 Der Inhaber einer geografischen Marke kann anderen verbieten, diese im geschäftlichen Verkehr für identische oder vergleichbare Waren zu gebrauchen, sofern der Gebrauch nicht dem Reglement entspricht. |