Bundesgesetz
über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben
(Markenschutzgesetz, MSchG)

vom 28. August 1992 (Stand am 1. Juli 2023)


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Art. 29 Hinterlegungsdatum

1 Ei­ne Mar­ke gilt als hin­ter­legt, so­bald die in Ar­ti­kel 28 Ab­satz 2 ge­nann­ten Un­ter­la­gen ein­ge­reicht sind.

2 Wird die Mar­ke nach der Hin­ter­le­gung er­setzt oder in we­sent­li­chen Tei­len ge­än­dert oder wird das Ver­zeich­nis der Wa­ren und Dienst­leis­tun­gen er­wei­tert, so gilt als Hin­ter­le­gungs­da­tum der Tag, an dem die­se Än­de­run­gen ein­ge­reicht wer­den.

BGE

138 III 461 (4A_139/2012) from 8. Juni 2012
Regeste: Art. 2, 4, 6 und 8 DesG; Prinzip der Hinterlegungspriorität, Nichtigkeitsgrund, Schutzumfang des zuerst hinterlegten (prioritären) Designs. Nichtig ist nach Art. 6 DesG die Eintragung eines Designs, das hinterlegt wurde, als eine erste Hinterlegung (eines Designs, das Priorität geniesst) bereits vollzogen worden war; dass das zuerst hinterlegte Design noch nicht eingetragen wurde, ist unerheblich (E. 2). Die Nichtigkeit der Eintragung, die sich aus Art. 6 DesG ergibt, erfasst sowohl mit dem zuerst hinterlegten identische Designs als auch ähnliche, die den gleichen Gesamteindruck erwecken (vgl. Art. 8 DesG; E. 3).

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