Bundesgesetz
über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben
(Markenschutzgesetz, MSchG)

vom 28. August 1992 (Stand am 1. Juli 2023)


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Art. 30 Entscheid und Eintragung

1 Das IGE tritt auf das Ein­tra­gungs­ge­such nicht ein, wenn die Hin­ter­le­gung den Er­for­der­nis­sen nach Ar­ti­kel 28 Ab­satz 2 nicht ent­spricht.

2 Es weist das Ein­tra­gungs­ge­such zu­rück, wenn:

a.
die Hin­ter­le­gung den in die­sem Ge­setz oder in der Ver­ord­nung fest­ge­leg­ten for­ma­len Er­for­der­nis­sen nicht ent­spricht;
b.
die vor­ge­schrie­be­nen Ge­büh­ren nicht be­zahlt sind;
c.
ab­so­lu­te Aus­schluss­grün­de vor­lie­gen;
d.
die Ga­ran­tie- oder Kol­lek­tiv­mar­ke den Er­for­der­nis­sen der Ar­ti­kel 21–23 nicht ent­spricht;
e.26
die geo­gra­fi­sche Mar­ke den Er­for­der­nis­sen der Ar­ti­kel 27a–27c nicht ent­spricht.

3 Es trägt die Mar­ke ein, wenn kei­ne Zu­rück­wei­sungs­grün­de vor­lie­gen.

26 Ein­ge­fügt durch Ziff. I des BG vom 21. Ju­ni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 3631; BBl 2009 8533).

BGE

130 III 328 () from 24. Februar 2004
Regeste: Art. 2 lit. a und b sowie Art. 30 Abs. 2 lit. c MSchG; Formmarke; Eintragungsverfahren. Nachweis der Verkehrsdurchsetzung einer als Marke beanspruchten Form des Gemeinguts (E. 3).

131 III 495 () from 7. Juni 2005
Regeste: Schutzunfähigkeit einer Garantiemarke; Beschwerdelegitimation des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum (Art. 2 lit. a MSchG; Art. 103 lit. b OG). Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum ist nicht legitimiert, einen Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für Geistiges Eigentum betreffend Eintragung einer Marke auf Grund von Art. 103 lit. b OG mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anzufechten (E. 2). Der absolute Schutzausschlussgrund von Art. 2 lit. a MSchG gilt grundsätzlich auch für die Garantiemarke (E. 3-5).

132 III 770 () from 8. September 2006
Regeste: Markenschutz; geografische Angaben; irreführende Zeichen (Art. 2 lit. c, Art. 30 Abs. 2 lit. c und Art. 47 Abs. 1 MSchG). Die Wort-/Bildmarke COLORADO wird als Herkunftsangabe verstanden. Für Waren, die nicht US-amerikanischer Herkunft sind, ist das Zeichen irreführend und deshalb insoweit vom Markenschutz ausgeschlossen (E. 2-3.2). Da die Voraussetzungen für eine Praxisänderung - entgegen dem angefochtenen Entscheid - nicht gegeben sind, wird an der Rechtsprechung (BGE 117 II 327) festgehalten, dass die Marke bloss mit der entsprechenden Einschränkung im Register eingetragen werden kann (E. 3.3 und 4).

134 III 547 (4A_170/2008) from 19. August 2008
Regeste: Art. 2 lit. a MSchG; dreidimensionale Marke; massgebender Adressatenkreis. Unterschiedliche Beurteilung der Schutzvoraussetzungen im Marken- und Designrecht (E. 2.3.1). Für allgemeine Konsumgüter bilden die Endverbraucher in der Schweiz den massgebenden Adressatenkreis; er ist nicht nach Qualität oder Preis einzuschränken (E. 2.3.2).

135 III 648 (4A_250/2009) from 10. September 2009
Regeste: Art. 1 und 6 des Bundesgesetzes zum Schutz von Namen und Zeichen der Organisation der Vereinten Nationen und anderer zwischenstaatlicher Organisationen, Art. 2 lit. d MSchG, Art. 6ter und 6quinquies PVUe; Schutzverweigerung gegenüber einer international registrierten Marke. Die grafisch ausgestaltete Marke UNOX übernimmt das Sigel UNO der Organisation der Vereinten Nationen in erkennbarer Weise. Ihr ist damit der Schutz in der Schweiz unabhängig davon zu verweigern, ob eine Verwechslungsgefahr besteht (E. 2 und 3).

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