Bundesgesetz
über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben
(Markenschutzgesetz, MSchG)

vom 28. August 1992 (Stand am 1. Juli 2023)


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Art. 33 Entscheid über den Widerspruch

Ist der Wi­der­spruch be­grün­det, so wird die Ein­tra­gung ganz oder teil­wei­se wi­der­ru­fen; an­dern­falls wird der Wi­der­spruch ab­ge­wie­sen.

BGE

134 III 555 (4A_151/2008) from 8. Juli 2008
Regeste: Art. 6 Abs. 2 und 3 des Madrider Abkommens über die internationale Registrierung von Marken (MMA); Unabhängigkeit der internationalen Registrierung und Erlöschen des Schutzes im Ursprungsland. Der Widerspruch im Rahmen des Eintragungsverfahrens der Basismarke ist keine Klage im Sinne von Art. 6 Abs. 3 MMA und somit kein Grund für eine über die fünfjährige Frist hinausreichende Abhängigkeit der internationalen Registrierung von der Basismarke (E. 2.4-2.7).

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