Bundesgesetz
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Art. 39 Öffentlichkeit des Registers; Akteneinsicht
1 Jede Person kann in das Register Einsicht nehmen, über dessen Inhalt Auskünfte einholen und Auszüge verlangen. 2 Sie hat zudem das Recht, in das Aktenheft eingetragener Marken Einsicht zu nehmen. 3 Der Bundesrat regelt die Fälle, in denen schon vor der Eintragung Einsicht in das Aktenheft gewährt wird. |