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Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG)
vom 28. August 1992 (Stand am 1. Juli 2023)
Art. 46aUmwandlung einer internationalen Registrierung in ein nationales Eintragungsgesuch
1 Eine internationale Registrierung kann in ein nationales Eintragungsgesuch umgewandelt werden, wenn:
a.
das Gesuch innerhalb von drei Monaten nach Löschung der internationalen Registrierung beim IGE eingereicht wird;
b.
internationale Registrierung und nationales Eintragungsgesuch dieselbe Marke betreffen;
c.
die im Gesuch aufgeführten Waren und Dienstleistungen in Bezug auf die Schutzwirkung für die Schweiz tatsächlich von der internationalen Registrierung erfasst waren;
d.
das nationale Eintragungsgesuch den übrigen Vorschriften dieses Gesetzes entspricht.
2 Widersprüche gegen die Eintragung von Marken, die nach Absatz 1 hinterlegt wurden, sind unzulässig.