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Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG)
vom 28. August 1992 (Stand am 1. Juli 2023)
Art. 48cAndere Produkte, insbesondere industrielle Produkte 59
1 Die Herkunft eines anderen Produkts, insbesondere eines industriellen Produkts, entspricht dem Ort, an dem mindestens 60 Prozent der Herstellungskosten anfallen.
2 Bei der Berechnung nach Absatz 1 werden berücksichtigt:
a.
die Kosten für Fabrikation und Zusammensetzung;
b.
die Kosten für Forschung und Entwicklung;
c.
die Kosten für gesetzlich vorgeschriebene oder branchenweit einheitlich geregelte Qualitätssicherung und Zertifizierung.
3 Von der Berechnung nach Absatz 1 sind ausgeschlossen:
a.
Kosten für Naturprodukte, die wegen natürlichen Gegebenheiten nicht am Herkunftsort produziert werden können;
b.
Kosten für Rohstoffe, die gemäss einer nach Artikel 50 Absatz 2 erlassenen Verordnung aus objektiven Gründen am Herkunftsort nicht in genügender Menge verfügbar sind;
c.
Verpackungskosten;
d.
Transportkosten;
e.
die Kosten für den Vertrieb der Ware, wie die Kosten für Marketing und für Kundenservice.
4 Die Herkunftsangabe muss ausserdem dem Ort entsprechen, an dem die Tätigkeit vorgenommen worden ist, die dem Produkt seine wesentlichen Eigenschaften verliehen hat. In jedem Fall muss ein wesentlicher Fabrikationsschritt an diesem Ort stattgefunden haben.
59 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 3631; BBl 2009 8533).