Bundesgesetz
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Art. 50b … 67
1 Der Bundesrat schafft ein Register für geografische Angaben für Waren, mit Ausnahme von landwirtschaftlichen Erzeugnissen, verarbeiteten landwirtschaftlichen Erzeugnissen und Wein sowie waldwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Verarbeitungsprodukten. 2 Er regelt insbesondere:
3 Für Verfügungen und Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Register werden Gebühren erhoben. 4 Eingetragene geografische Angaben können nicht zu Gattungsbezeichnungen werden. Gattungsbezeichnungen dürfen nicht als geografische Angaben eingetragen werden. 5 Wer eine eingetragene geografische Angabe für identische oder vergleichbare Waren verwendet, muss das Pflichtenheft erfüllen. Diese Verpflichtung gilt nicht für die Verwendung von Marken, die mit einer ins Register eingetragenen geografischen Angabe identisch oder dieser ähnlich sind und die gutgläubig hinterlegt oder eingetragen oder an denen Rechte durch gutgläubige Benutzung erworben wurden:
6 Wird eine Marke, die eine geografische Angabe enthält, die mit einer zur Eintragung angemeldeten geografischen Angabe identisch oder dieser ähnlich ist, für identische oder vergleichbare Waren hinterlegt, so wird das Markenprüfungsverfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Gesuch um Eintragung der geografischen Angabe sistiert. 7 Nach der Eintragung der geografischen Angabe kann die Marke nur für identische oder vergleichbare Waren eingetragen werden. Die Waren müssen auf die im Pflichtenheft umschriebene geografische Herkunft eingeschränkt werden. 8 Eingetragene geografische Angaben sind insbesondere geschützt gegen:
67 Ursprünglich Art. 50a(ohne Sachüberschrift). Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 3631; BBl 2009 8533). |