Bundesgesetz
|
Art. 50c Internationales Register für Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben
1 Die internationale Registrierung von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben richtet sich nach der Genfer Akte vom 20. Mai 201569 des Lissabonner Abkommens über Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben (Genfer Akte) sowie nach den Bestimmungen dieses Kapitels. 2 Das IGE ist mit der Verwaltung der Genfer Akte für die Schweiz in den folgenden Bereichen beauftragt:
|