Bundesgesetz
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Art. 50d Internationale Registrierung von Ursprungsbezeichnungen und geografischen Angaben, deren geografisches Ursprungsgebiet auf schweizerischem Staatsgebiet liegt
1 Die internationale Registrierung oder die Änderung der internationalen Registrierung einer Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe, deren geografisches Ursprungsgebiet auf schweizerischem Staatsgebiet liegt, können beim IGE verlangt werden:
2 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten des Verfahrens. |