Bundesgesetz
über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben
(Markenschutzgesetz, MSchG)

vom 28. August 1992 (Stand am 1. Juli 2023)


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Art. 52 Feststellungsklage

Wer ein recht­li­ches In­ter­es­se nach­weist, kann vom Rich­ter fest­stel­len las­sen, dass ein Recht oder Rechts­ver­hält­nis nach die­sem Ge­setz be­steht oder nicht be­steht.

BGE

148 III 257 (4A_518/2021, 4A_526/2021) from 6. April 2022
Regeste: a Art. 2 lit. c MSchG; absolute Ausschlussgründe, irreführende Zeichen. Grundsätze zur Beurteilung der markenschutzrechtlichen Irreführungsgefahr bezüglich der geschäftlichen Verhältnisse des Markeninhabers (E. 3.1). Irreführung durch die Zeichen "PUMA WORLD CUP QATAR 2022" und "PUMA WORLD CUP 2022" bejaht, da damit bei den angesprochenen Verkehrskreisen die Erwartung einer besonderen Beziehung des Markeninhabers zur Fussball-Weltmeisterschaft 2022 geweckt wird (E. 3.2 und 3.3).

150 III 83 (4A_290/2023 und andere) from 29. November 2023
Regeste: Art. 4 MSchG; Agentenmarke. An die Identität der nutzungsberechtigten Vertragspartei, gegen die sich Art. 4 MSchG richtet, sind keine allzu strengen Anforderungen zu stellen: Erfasst werden nicht nur Hinterlegungen durch den nutzungsberechtigten Vertragspartner selber, sondern auch solche durch dessen Organe, Gesellschafter, Hilfspersonen, verbundene Unternehmen im Konzern oder Strohmänner, soweit solche Hinterlegungen im Zusammenhang mit dem im Rahmen der Ermächtigung erfolgten Markengebrauch vorgenommen wurden (E. 3).

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