Bundesgesetz
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Art. 71 Antrag auf Hilfeleistung
1 Hat der Markeninhaber, der klageberechtigte Lizenznehmer, der an einer Herkunftsangabe Berechtigte oder eine nach Artikel 56 klageberechtigte Partei konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das Verbringen von widerrechtlich mit einer Marke oder einer Herkunftsangabe versehenen Waren ins schweizerische Zollgebiet oder aus dem schweizerischen Zollgebiet bevorsteht, so kann er oder sie dem BAZG schriftlich beantragen, die Freigabe der Waren zu verweigern.105 2 Der Antragsteller muss alle ihm zur Verfügung stehenden Angaben machen, die für den Entscheid des BAZG erforderlich sind; dazu gehört eine genaue Beschreibung der Waren. 3 Das BAZG entscheidet über den Antrag endgültig. Es kann eine Gebühr zur Deckung der Verwaltungskosten erheben. 105 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 3631; BBl 2009 8533). |