Bundesgesetz
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Art. 72c Antrag auf Vernichtung der Ware 110
1 Zusammen mit dem Antrag nach Artikel 71 Absatz 1 kann der Antragsteller beim BAZG schriftlich beantragen, die Ware zu vernichten. 2 Wird ein Antrag auf Vernichtung gestellt, so teilt das BAZG dies dem Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware im Rahmen der Mitteilung nach Artikel 72 Absatz 1 mit. 3 Der Antrag auf Vernichtung führt nicht dazu, dass die Fristen nach Artikel 72 Absätze 2 und 3 zur Erwirkung vorsorglicher Massnahmen verlängert werden. 110 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 22. Juni 2007, Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1). |