Bundesgesetz
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Art. 72h Haftungserklärung und Schadenersatz 115
1 Ist durch das Zurückbehalten der Ware ein Schaden zu befürchten, so kann das BAZG das Zurückbehalten davon abhängig machen, dass der Antragsteller ihm eine Haftungserklärung abgibt. An deren Stelle kann das BAZG vom Antragsteller in begründeten Fällen eine angemessene Sicherheitsleistung verlangen. 2 Der Antragsteller muss den Schaden, der durch das Zurückbehalten der Ware und die Entnahme von Proben oder Mustern entstanden ist, ersetzen, wenn vorsorgliche Massnahmen nicht angeordnet werden oder sich als unbegründet erweisen. 115 Eingefügt durch Anhang Ziff. 3 des BG vom 22. Juni 2007, Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2551; BBl 2006 1). |