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                                Bundesgesetz | 
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                                    Art. 76 Hinterlegte oder eingetragene Marken 
                                
                            
                            
                            
                                
                                    
                                    
                                
                            
                             1 Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hinterlegten oder eingetragenen Marken unterstehen von diesem Zeitpunkt an dem neuen Recht. 2 Davon abweichend gelten jedoch folgende Bestimmungen: 
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