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Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG)
vom 28. August 1992 (Stand am 1. Juli 2023)
Art. 76Hinterlegte oder eingetragene Marken
1 Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hinterlegten oder eingetragenen Marken unterstehen von diesem Zeitpunkt an dem neuen Recht.
Die Gründe für die Zurückweisung von Eintragungsgesuchen, ausgenommen die absoluten Ausschlussgründe, richten sich nach altem Recht.
c.
Widersprüche gegen die Eintragung von Marken, die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hinterlegt waren, sind unzulässig.
d.
Die Gültigkeit der Eintragung endet mit dem Ablauf der nach altem Recht geltenden Frist; bis dahin kann sie jederzeit verlängert werden.
e.
Die erste Verlängerung der Eintragung von Kollektivmarken unterliegt den gleichen Formvorschriften wie eine Hinterlegung.