Federal Act
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Art. 15 Famous trade marks
1 The proprietor of a famous trade mark may prohibit others from using his trade mark for any type of goods or services if such use threatens the distinctiveness of the trade mark or exploits or damages its reputation. 2 Rights acquired before the trade mark became famous remain unaffected. BGE
112 II 73 () from 22. Mai 1986
Regeste: Art. 15 Abs. 2 MSchG. Art. 15 Abs. 2 und 16 MSchV. Veröffentlichung der Markeneintragung. 1. Erachtet das Amt bei der Eintragung einer Marke zusätzliche Angaben als nützlich (hier den Hinweis: Durchgesetzte Marke), so kann es sie im Rahmen seines Ermessens auch in die Veröffentlichung aufnehmen (E. 3a). 2. Umstände, unter denen die Aufnahme solcher Angaben in die Veröffentlichung nicht zu beanstanden ist (E. 3b).
124 III 277 () from 24. März 1998
Regeste: Art. 15 MSchG. Schutz der berühmten Marke. Begriff der berühmten Marke (E. 1). Übergangsrechtliche Behandlung von berühmten Marken und von Drittrechten, die ihnen gestützt auf Art. 15 Abs. 2 MSchG entgegengehalten werden (E. 2). Wann liegt eine Rufausnützung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 MSchG vor (E. 3)?
128 III 96 () from 19. Dezember 2001
Regeste: Warengleichartigkeit (Art. 3 MSchG). Der Umstand, dass verschiedene Waren zu den Modeartikeln gehören können, begründet für sich allein keine Warengleichartigkeit (E. 2).
130 III 267 () from 20. Januar 2004
Regeste: a Art. 11 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 1 MSchG; Nichtgebrauch einer Marke in der hinterlegten Form. Nichtigerklärung einer Wort-/Bildmarke mangels rechtserhaltenden Gebrauchs während mehr als fünf Jahren (E. 2).
130 III 748 () from 27. Oktober 2004
Regeste: Art. 15 MSchG; Schutz der berühmten Marke. Begriff der berühmten Marke (E. 1.1). Die Marke "Nestlé" ist notorischerweise eine berühmte Marke (E. 1.2). Die Inhaberin kann sich daher ihrem Gebrauch durch eine Gesellschaft, die ein Alters- und Pflegeheim betreibt, widersetzen (E. 1.3).
134 I 83 (4A_221/2007) from 20. November 2007
Regeste: a Entscheid über vorsorgliche Massnahmen. Qualifikation eines Entscheids über vorsorgliche Massnahmen als End- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 90 bzw. 93 BGG. Bejahung der Eignung, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu bewirken (E. 3.1). Nach Art. 98 BGG zulässige Rügen und Rügeprinzip (E. 3.2).
135 III 446 (4A_86/2009) from 26. Mai 2009
Regeste: a Art. 2 und 3 lit. d UWG; wettbewerbsrechtlicher Kennzeichenschutz; Warenausstattung. Lauterkeitsrechtlicher Tatbestand der Schaffung einer Verwechslungsgefahr und Beurteilungsgrundsätze (E. 6.1). Schutzvoraussetzung der Kennzeichnungskraft (E. 6.2 und 6.3). Beurteilung der Verwechslungsgefahr im konkreten Fall (E. 6.4 und 6.5).
140 III 251 (4A_41/2014) from 20. Mai 2014
Regeste: Art. 2 lit. d und Art. 52 MSchG, Art. 1, 4 und 7 des Bundesgesetzes betreffend den Schutz des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes; Legitimation des Schweizerischen Roten Kreuzes, zivilrechtlich gegen die missbräuchliche Verwendung seines Zeichens vorzugehen; durch das Markenrecht gewährter Schutz. Missbräuchliche Verwendungen des roten Kreuzes auf weissem Grund (E. 3). Das Bundesgesetz betreffend den Schutz des Zeichens und des Namens des Roten Kreuzes hindert das Schweizerische Rote Kreuz nicht daran, gestützt auf andere die unterscheidungskräftigen Zeichen schützende Bundesgesetze zivilrechtlich gegen die missbräuchliche Verwendung seines Zeichens vorzugehen (E. 4). Legitimation des Schweizerischen Roten Kreuzes, eine Klage auf Nichtigerklärung der Marke anzuheben (Art. 52 MSchG), und Prüfung der Verwechslungsgefahr im zu beurteilenden Fall (E. 5).
145 III 178 (4A_503/2018) from 9. April 2019
Regeste: Art. 2 lit. a MSchG; Gemeingut, Unterscheidungskraft, aktueller Sprachgebrauch. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass ein Wort des allgemeinen Sprachschatzes in ausserordentlichen Ausnahmefällen derart mit einer Unternehmung in Verbindung gebracht wird, dass diese den Sinngehalt des Wortes (mit)bestimmt: Angesichts des Bedeutungswandels infolge der überragenden Bekanntheit wird APPLE vom Durchschnittskonsumenten der beanspruchten Waren nicht in erster Linie im Sinne der Frucht "Apfel", sondern unmittelbar als Hinweis auf ein bestimmtes Unternehmen verstanden (E. 2). |