Federal Act
on the Protection of Trade Marks and Indications of Source
(Trade Mark Protection Act, TmPA)

of 28 August 1992 (Status as of 1 July 2023) [3]


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Art. 4 Registration in favour of the authorised user

Trade marks re­gistered in the name of agents, rep­res­ent­at­ives or oth­er au­thor­ised users without the con­sent of the pro­pri­et­or, or trade marks which re­main entered in the Re­gister after the with­draw­al of such con­sent, are also not pro­tec­ted.

BGE

93 II 48 () from 7. März 1967
Regeste: Fabrik- und Handelsmarken. a) Art. 2 MSchG. Geltung der Geschäftsfirma als Marke (Erw. 3). b) Art. 3 Abs. 1 MSchG. Die in das schweizerische Handelsregister eingetragene und als Marke gebrauchte Firma untersteht den gleichen materiellen Bestimmungen des Gesetzes wie andere Marken (Erw. 3). c) Tragweite von Art. 9 Abs. 1 MSchG. Analoge Anwendung dieser Bestimmung auf nicht eingetragene Marken (Erw. 4).

93 II 424 () from 19. Dezember 1967
Regeste: Verwechselbarkeit von Marken, Art. 6 MSchG. Gänzliche Warenverschiedenheit, Art. 6 Abs. 3 MSchG. (Erw. 1). Grundsätze für die Vergleichung von Markenbestandteilen. Bedeutung der Duldung ähnlicher Marken Dritter (Erw. 2). Massgeblichkeit des Gesamteindrucks einer aus Firmanamen und Bildbestandteil bestehenden kombinierten Marke. Einfluss der Weglassung des Wortbestandteils in der jüngeren Marke (Erw. 3). Verkehrsgeltung ist nicht Voraussetzung für die Schutzfähigkeit einer Marke oder des Bestandteils einer solchen (Erw. 4). Kumulative Anwendbarkeit des Marken- und Wettbewerbsrechts (Erw. 6).

96 II 400 () from 1. Dezember 1970
Regeste: Markenrecht. Verwechslungsgefahr (Art. 6 und 24 lit. a MSchG). Sie entsteht schon dann, wenn nur ein Merkmal der hinterlegten Marke verwendet wird und dieses charakteristisch und für den Gesamteindruck bestimmend ist (Erw. 2). Keine genügende Unterscheidbarkeit der Marken "MEN'S CLUB" und "EDEN CLUB" (Erw. 3 und 4). Art. 6 Abs. 1 und 9 Abs. 1 MSchG. Der Beklagte kann im Prozess die Einrede der Nichtigkeit der vom Kläger verwendeten Marke auch dann erheben, wenn sich diese von einer gebrauchsälteren,aber nicht eingetragenen Drittmarke nicht genügend unterscheidet (Erw. 5). Kumulative Anwendbarkeit des Marken- und Wettbewerbsrechts (Erw. 6).

98 IB 180 () from 4. Juli 1972
Regeste: Schutz international registrierter Marken. 1. Art. 6 quinquies lit. A der Pariser Verbandsübereinkunft (PVUe). Die in dieser Bestimmung enthaltene Verpflichtung der Verbandsländer, jede im Ursprungsland vorschriftsgemäss registrierte Marke "telle quelle" zur Hinterlegung zuzulassen und zu schützen, gilt nur für die äussere Form der Marke (Bestätigung der Rechtsprechung). 2. Art. 6 Abs. 1 PVUe. Ob eine international registrierte Marke nach ihrem Inhalt und ihrer Funktion materiell schutzfähig sei, beurteilt sich nach der Gesetzgebung des Verbandsstaates, in welchem der Schutz beansprucht wird (Erw. 1 und 2). 3. Art. 9 Abs. 1 MSchG. Die Eintragung einer noch nicht verwendeten Marke ist nur zulässig, wenn die Marke tatsächlich zum Gebrauch bestimmt ist und ihr Inhaber ernsthaft beabsichtigt, sie noch innert der Karenzfrist in Gebrauch zu nehmen (Erw. 3).

100 IV 108 () from 5. April 1974
Regeste: I. Art. 251 StGB. 1. Bei Anwendung dieser Bestimmung kommt es nicht darauf an, ob der Täter zur Beurkundung einer rechtlich erheblichen Tatsache befugt sei; entscheidend ist, ob die beurkundete Tatsache inhaltlich wahr ist (Erw. 1). 2. Die vom bisherigen Markeninhaber zuhanden des Amtes für geistiges Eigentum gemäss Art. 16 MSchG in Verbindung mit Art. 19 MSchV beglaubigte Erklärung, die Marke sei auf einen neuen Inhaber übergegangen, hat Urkundencharakter im Sinne von Art. 110 Ziff. 5 StGB (Erw. 2). II. Art. 159 StGB. Ein einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat, der für das Vermögen der Aktiengesellschaft durch Abschluss von Rechtsgeschäften zu sorgen hat, muss sich die von ihm vorgenommene unbefugte Übertragung einer im Register eingetragenen und zum Vermögen der Aktiengesellschaft gehörenden Marke auf einen Dritten als Schädigung fremden Vermögens zurechnen lassen (Erw. 4).

102 II 111 () from 6. April 1976
Regeste: Streit zwischen zwei Markeninhabern über die Priorität von Drittmarken. 1. Abweisung der Widerklage durch die kantonale Instanz; Verzicht der betroffenen Partei auf Anfechtung (Erw. 1). 2. Art. 5 und 6 Abs. 1 MSchG. Die Priorität einer Marke wird durch den Gebrauch, nicht durch die Eintragung bestimmt, wenn die Marke bereits benutzt wird, bevor eine andere mit ihr verwechselbare eingetragen oder verwendet wird (Erw. 2). 3. Art. 9 Abs. 1 MSchG und Art. 8 ZGB. - Das Recht an der Marke bleibt bestehen, solange der Gebrauch durch den Berechtigten, und wäre es auch nur in geringem Umfange, andauert (Erw. 3). - Auch mit der Hinterlegung einer bereits gebrauchten Marke beginnt eine dreijährige Karenzfrist (Erw. 4a). - Wer behauptet, eine Marke habe wegen einer älteren Drittmarke durch Hinterlegung nicht gültig entstehen können, hat dies zu beweisen. Das gleiche gilt für den, der geltend macht, die Drittmarke sei unentschuldigt während mehr als drei Jahren in der Schweiz nicht gebraucht worden (Erw. 4b und c). 4. Art. 29 ZGB. Offen gelassen, ob die Verwendung des Wortes Silva Namensrechte des Silva-Verlages verletze (Erw. 5).

143 III 216 (4A_489/2016) from 27. Februar 2017
Regeste: Art. 4 MSchG; Agentenmarke. Voraussetzungen für die Qualifikation einer Marke als Agentenmarke (E. 2).

150 III 83 (4A_290/2023 und andere) from 29. November 2023
Regeste: Art. 4 MSchG; Agentenmarke. An die Identität der nutzungsberechtigten Vertragspartei, gegen die sich Art. 4 MSchG richtet, sind keine allzu strengen Anforderungen zu stellen: Erfasst werden nicht nur Hinterlegungen durch den nutzungsberechtigten Vertragspartner selber, sondern auch solche durch dessen Organe, Gesellschafter, Hilfspersonen, verbundene Unternehmen im Konzern oder Strohmänner, soweit solche Hinterlegungen im Zusammenhang mit dem im Rahmen der Ermächtigung erfolgten Markengebrauch vorgenommen wurden (E. 3).

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