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Bundesgesetz
über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben
(Markenschutzgesetz, MSchG)

Art. 52 Feststellungsklage

Wer ein recht­li­ches In­ter­es­se nach­weist, kann vom Rich­ter fest­stel­len las­sen, dass ein Recht oder Rechts­ver­hält­nis nach die­sem Ge­setz be­steht oder nicht be­steht.