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Art. 72i Vereinfachtes Verfahren zur Vernichtung von Kleinsendungen 117
1 Das BAZG behält eine Ware zurück, wenn es sich um eine Kleinsendung handelt und:
2 Es kann die Zuständigkeit für die Durchführung des weiteren Verfahrens dem IGE übertragen. 3 Die zuständige Behörde informiert den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Ware über den Verdacht und die zurückbehaltene Ware und weist ihn darauf hin, dass die Ware vernichtet wird, wenn er die Vernichtung nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Empfang dieser Information ausdrücklich ablehnt. 4 Lehnt der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer die Vernichtung innerhalb der Frist nach Absatz 3 ausdrücklich ab, so teilt die zuständige Behörde dies dem Antragsteller mit. Das weitere Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Artikeln 72 Absätze 3 und 4, 72a, 72b und 72h. 5 Stimmt der Anmelder, Besitzer oder Eigentümer der Vernichtung zu oder lässt er sich innerhalb der Frist nach Absatz 3 nicht vernehmen, so vernichtet die zuständige Behörde die Ware auf Kosten des Antragstellers frühestens drei Monate nach der Information nach Absatz 3 oder überlässt sie dem Antragsteller zur Vernichtung, sofern er dies nach Artikel 71 Absatz 3 verlangt hat. Schadenersatzansprüche des Antragstellers gegen den Anmelder, Besitzer oder Eigentümer sind ausgeschlossen. 6 Die zuständige Behörde informiert den Antragsteller über die Menge und die Art sowie über die Absender im In- oder Ausland der nach Absatz 5 vernichteten Waren. 117 Eingefügt durch Ziff. I 4 des BG vom 22. Dez. 2023 über die Einführung eines vereinfachten Verfahrens zur Vernichtung von Kleinsendungen im Immaterialgüterrecht, in Kraft seit 1. Juli 2025 (AS 2025 313; BBl 2023 1184). |